Übersicht über wichtige gesetzliche Regelungen

Berufstätigkeit und Dialysebehandlung wie Hämodialyse oder kontinuierliche ambulante Peritonealdialyse schließen sich nicht aus, sondern können mit dem Berufsleben in Einklang gebracht werden, wenn der Patient einer geeigneten Arbeit nachgeht, möglichst keinen Schicht- oder Nachtdienst zu leisten hat und keine Tätigkeiten mit schweren körperlichen Belastungen ausübt.

Nur wenige Berufe müssen wegen einer dialysepflichtigen chronischen Niereninsuffi­zienz aufgegeben werden. Dazu zählen in erster Linie alle Tätigkeiten im Bereich der Personen­beförderung, also z. B. als Pilot, Lokomotivfüh­rer, Straßenbahn-, Bus- oder Taxifahrer oder im Bereich der Transportunternehmen (Lkw- Fah­rer, Paketzusteller oder Fahrer in anderen Funk­tionen). Tätigkeiten unter Tage oder am Hoch­ofen gehören ebenfalls dazu.

Einerseits ist die Art der Berufstätigkeit aus­schlaggebend, anderseits die Gestaltung der Ar­beits­zeit. Dialyseart und -zeit sind ebenso für die weitere Berufstätigkeit maßgebend wie auch die familiäre Situation des Patienten.

Auswirkungen der chronischen Erkrankung zunächst abwarten

Zu Beginn einer Dialysebehandlung wird in aller Regel eine Arbeitsunfähigkeit bei einem Be­rufstätigen ausgelöst, da zunächst einmal die Dialyse ein solch schwerwiegender Eingriff ist, den der Patient sowohl körperlich als auch psy­chisch verarbeiten muss. Es sollte zu diesem Zeitpunkt keinerlei Veränderung in einem even­tuell noch bestehenden Arbeitsverhältnis vorge­nommen werden, sondern zunächst gilt es abzu­warten, wie die Auswirkungen der chronischen Erkrankung sind, und ob sie eine weitere Berufstätigkeit gestatten. Stellt sich heraus, dass tat­sächlich mit einer Wiederaufnahme der Arbeit gerechnet werden kann, ist zu klären, welche Be­handlungszeiten am besten mit den Arbeitszei­ten in Einklang zu bringen sind.

Der Heimdialysepatient hat, wenn er die Heimhämodialyse durchführt, sicher eine grö­ßere Flexibilität in der Durchführung der Be­handlung als der Zentrums­dialysepatient. Den­noch sollten die Leitungen der Dialysezentren darauf achten, dass sie für Berufstätige Be­handlungsschichten an den Nachmittagen oder Abenden anbieten, die es den Patienten gestat­ten, weiter einer beruflichen Tätigkeit nachzuge­hen. Inwieweit dies auch für die Heimdialysepa­tienten zutrifft, die die Peritonealdialyse durch­führen, wird im Folgenden noch näher erläutert.

Gesetzliche Regelungen zum Schutz der Berufstätigen

Zahlreiche gesetzliche Regelungen schützen die Berufstätigen und sichern ihnen Leistungen zu. Ganz wichtig ist für den Arbeitnehmer das Schwerbehindertenrecht, in dem der erhöhte Kündigungsschutz für schwerbehinderte Men­schen mit einem amtlich anerkannten Grad der Behinderung von mindestens 50 geregelt ist. Hierdurch entsteht ein Anspruch auf zusätzli­che Urlaubstage, Steuerfreibeträge und Nach­teilsausgleiche.

Der Krankenversicherungsschutz erstreckt sich nicht nur auf die Krankenbehandlung, sondern auch auf Krankengeld (Ersatz für durch Krankheit entgangenen Lohn), stufen­weise Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess, Rehabilitationsmaßnahmen sowie ergän­zende Leistungen zur Rehabilitation und vieles mehr.

Die Leistungen der Rentenversicherung be­inhalten ebenfalls Rehabilitations- und Wie­dereinglie­de­rungs­maßnahmen in den Arbeitsprozess. Renten wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung sollten nur dann beantragt werden, wenn feststeht, dass eine Berufstätig­keit gar nicht mehr oder nur noch einge­schränkt ausgeübt werden kann.

Wiedereingliederungshilfe, behindertenge­rechte Ausstattung des Arbeitsplatzes, Um­schulung sowie Rehabilitationsmaßnahmen werden von unterschiedlichen Sozialträgern er­bracht und sind im Sozialgesetzbuch IX veran­kert, in dem die Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen festgeschrieben sind.

Zu beachten ist, dass beim Auftreten einer dialysepflichtigen chronischen Niereninsuffizi­enz bei einem Erwerbstätigen zunächst keine beruflichen Veränderungen ohne Grund vorge­nommen und keine Rente beantragt werden sollten, wenn noch ausreichend Krankengeld­anspruch besteht.

Hämodialysepatienten erhielten in der Ver­gangenheit von gesetzlichen Krankenversiche­rungen einen Lohnausfallersatz, wenn zum Beispiel durch die Dialysebehandlung am Tag weniger Stunden gearbeitet wurden als vereinbart. Hatte der Patient üblicherweise bis 16 Uhr zu arbeiten und musste wegen der Dialyse be­reits um 14 Uhr seinen Arbeitsplatz verlassen, dann zahlte die gesetzliche Krankenversicherung den durch die zwei Fehlstunden entstan­denen Lohnausfall als ergänzende Maßnahme zur Rehabilitation. Das war kein Krankengeld im Sinne des Sozialgesetzbuches V §44.

Krankengeld für Dialyse während der Arbeitszeit

Durch die seit dem Jahre 2004 gültigen Ar­beits­unfähigkeitsrichtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (der Ärzte und Kranken­kassen) ist diese Leistung aus dem Katalog der gesetzlichen Krankenversicherung herausge­nommen und ersetzt worden. In diesen Richtli­nien des Gemeinsamen Bundesausschusses ist vorgesehen, dass für den Dialysetag Kranken­geld gezahlt werden kann, wenn die Behand­lung nur während der Arbeitszeit möglich ist. Es werden dabei sowohl die Behandlungszeiten in der Dialyseeinrichtung als auch die Fahrten dorthin und nach Hause sowie eventuell erforderliche Ruhezeiten berücksichtigt. Gleichgül­tig ist, ob der Arbeitnehmer doch noch ein paar Stunden an diesem Behandlungstag arbeitet oder nicht – es ist ein kompletter Leistungstag der gesetzlichen Krankenkasse, so dass dieser auch bei einer eventuellen Leistungsunterbre­chung – die für dieselbe Erkrankung innerhalb von drei Jahren eintritt, wenn 546 Tage oder 78 Wochen unter Anrechnung der Lohnfortzah­lung des Arbeitgebers Krankengeld in An­spruch genommen wurde – angerechnet wird.

Wird die Dialyse dienstags, donnerstags und samstags durchgeführt und arbeitet der Patient jeweils fünf Tage pro Woche von montags bis freitags, dann fallen nur zwei Leistungstage durch die Arbeitsunfähigkeit an Dialysetagen in der Woche an. Bei Dialysen montags, mitt­wochs und freitags sind es dann allerdings drei Tage pro Woche, so dass die Leistungsgrenze von 546 Tagen schneller erreicht werden wird.

Bevor man seine Voll- in eine Teilzeitstelle umwandeln lässt, sollte geprüft werden, ob die Krankschreibung an den Dialysetagen bei wei­ter bestehender Vollzeitbeschäftigung letztlich die bessere Lösung ist. Allerdings sollte hier So­zialberatung in Anspruch genommen werden, damit es nicht zur Leistungsunterbrechung und damit zu Nachteilen für den Patienten kommt. Diese Beratung kann u.U. durch die für das Zentrum tä­tigen Sozialarbeiter oder Patientenbeauftragte eingeholt werden. Der Sozialverband Deutschland (VdK), der in allen Bundesländern zu finden ist, ver­tritt die Interessen der Behinderten und berät sie unentgeltlich.

Der Arbeitgeber wird letztlich durch die Krankschreibung an Dialysetagen und die damit verbundene Krankengeldzah­lung entlastet und zahlt dann nur noch drei Fünftel des bisherigen Gehaltes, falls zwei Ar­beitstage durch die Behandlung pro Woche ausfallen. Auch der Urlaubsanspruch wird da­mit auf drei Fünftel des bisherigen Urlaubs re­duziert. Es könnte sein, dass eine Teilzeitbeschäftigung mit einer teilweisen Erwerbsminderungsrente die bessere Lösung auf Dauer ist.

Peritonealdialysepatienten können von der beschriebenen Lösung keinen Gebrauch machen.

Sie fallen nur stundenweise wegen de Dialyse am Tag aus.

Kann die Dialyse als Hämo- oder auch Peritonealdialyse nachts durchgeführt werden, ist es eventuell möglich, ohne die durch Dialyse entstehenden Ausfallzeiten zurechtzukommen. Das gilt natürlich auch für die Patienten, die die Hämodialyse nach einer entsprechenden Aus­bildung zu Hause durchführen und die Gestal­tung der Arbeitszeit dabei berücksichtigen kön­nen.

Was geschieht, wenn ein geeigneter Arbeitsplatz fehlt?

Ist ein Arbeitgeber mit der tageweisen Krankschreibung nicht einverstanden oder verfügt er nicht über den geeigneten Arbeits­platz, wenn ein schwer körperlich arbeitender Patient die vor der Erkrankung ausgeübte Tä­tigkeit nicht wieder aufnehmen kann, muss sehr gut überlegt werden, welche Konsequenzen er­folgen sollten. Auch hier heißt es wieder: Sozi­alberatung und Hilfe für die zu treffende Ent­scheidung sind nötig. Sofern die Vorversicherungszeit für einen Rentenanspruch erfüllt ist (60 Beitragsmonate), sollte die Höhe einer vol­len Erwerbsminderungsrente erfragt werden. Die teilweise Erwerbsminderungsrente beträgt die Hälfte dieser Summe.

Liegen dem behandelnden Arzt Hinweise vor, die die Weiterbeschäftigung des Patienten auf dem bisherigen Arbeitsplatz in Frage stellen, soll dies der Krankenkasse mitgeteilt werden. Diese wird dann im Zusammenwirken mit dem Medizinischen Dienst der Krankenkassen un­ter Hinzuziehung des Arbeitgebers prüfen lassen, ob eine für den Gesundheitszustand des Versicherten unbedenkliche Tätigkeit beim sel­ben Arbeitgeber möglich ist.

Der Patient soll – so sehen es die Richtlinien vor – seine Zustim­mung für eine solche Prüfung geben. Erklärt er sich mit einem anderen Arbeitsplatz einver­standen, endet die Arbeitsunfähigkeit und da­mit die Krankengeldzahlung. Unter Umstän­den muss dann der Arbeitnehmer mit einer Gehaltsminderung rechnen. Zur Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit während des Leistungs­falles ist im übrigen der Versicherte vom be­handelnden Arzt nach der aktuell ausgeführten Tätigkeit zu befragen.

Vorschriften für Arbeitslose

Versicherte, bei denen nach Eintritt der Ar­beits­unfähigkeit das Beschäftigungsverhältnis endet, und die keine qualifizierte Ausbildung haben – also An- oder Ungelernte –, „… sind nur dann arbeitsunfähig, wenn sie die letzte oder eine ähnliche Tätigkeit nicht mehr oder nur un­ter der Gefahr der Verschlimmerung der Er­krankung ausüben können“ (Richtlinie des Ge­meinsamen Bundesausschusses). Trifft dies nicht zu, wird der Patient als arbeitsfähig ange­sehen und hat keinen Anspruch auf Kranken­geld, wohl aber auf Arbeitslosengeld, wenn die sonstigen Voraussetzungen dafür grundsätzlich vorliegen. Arbeitslose wiederum sind ohne Rücksichtnahme auf die bisherige Tätigkeit nur arbeitsunfähig, wenn sie wegen einer Erkran­kung nicht mehr in der Lage sind, leichte Ar­beiten in dem zeitlichen Umfange zu verrich­ten, für die sie sich bei der Agentur für Arbeit gemeldet haben.

Der Gemeinsame Bundesausschuss (www.g-ba.de) hat in seiner Richtlinie zur Beurtei­lung der Arbeitsunfähigkeit auch Empfehlun­gen zur stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben bei weiter bestehendem Ar­beitsverhältnis eines Arbeitnehmers gegeben. Die Wiedereingliederung soll zum Ziel haben, dass in absehbarer Zeit – nicht länger als sechs Monate – das Arbeitsverhältnis in vollem Um­fang wiederaufgenommen werden kann.

Nur wenn dieses Ziel angestrebt wird, ist im Einver­nehmen mit dem Arbeitgeber, der Krankenkas­se und nicht zuletzt mit dem Patienten ein Plan zu erstellen, aus dem sowohl der Umfang als auch die Art der Tätigkeiten hervorgehen. Arbeitnehmervertretungen im Betrieb sowie der Betriebsarzt sind mit einzubeziehen. Entsprechende kassenärztliche Vordrucke zur Festlegung der Wiedereingliederung und damit Lei­stungsbeantragung liegen dem Vertragsarzt in der Regel vor.

Während einer stufenweisen Wiedereingliederung bezieht der Patient weiter Krankengeld, sofern ein entsprechender Anspruch noch be­steht. Ist dies nicht der Fall oder nicht in vollem Umfang, sind die Voraussetzungen für eine Wiedereingliederung nach dieser Vorschrift nicht erfüllt. Das gilt natürlich auch, wenn der Arbeitgeber sich nicht in der Lage sieht, den Arbeitnehmer wie geplant zu beschäftigen. Während der Wiedereingliederung hat der behandelnde Arzt den Patienten regelmäßig zu untersuchen und die durch die Arbeit entste­henden gesundheitlichen Auswirkungen fest­zustellen – besonders dann, wenn die Arbeits­zeit und die damit verbundene Belastung ange­hoben werden sollen.

Stellt sich während der Phase der Wiederein­gliederung heraus, dass das angestrebte Ziel der Vollzeitbeschäftigung nicht erreicht werden wird, ist die stufenweise Eingliederung in Ar­beit abzubrechen, und der Patient bleibt im Krankenstand. In einem solchen Fall muss in der Regel relativ rasch eine Prüfung – und Ent­scheidung – über das weitere Vorgehen stattfin­den. Kann die Berufstätigkeit teilweise oder gar nicht wiederaufgenommen werden? Welche fi­nanziellen Regelungen sind möglich, wenn das Krankengeld wegen des Erreichens des Höchstanspruches von 546 Tagen innerhalb von drei Jahren für dieselbe Erkrankung nicht mehr weitergezahlt werden wird?

Fazit

Eine fachkundige Beratung sollte in jedem Falle vor der Einleitung von Rentenverfahren, Umschulungen,  Rehabilitationsmaßnahmen oder anderen einschneidenden Veränderungen im Berufsleben mit Auswirkung auf finanzielle Absicherung in Anspruch genommen werden!

aus KfH aspekte 2/10